Allgemeine Vormerkung
zur Steuergemeinde Schwimmbach
Inbegriff
Die Steuergemeinde Schwimmbach besteht:
Die Ansiedlung Schwimmbach, in der Pfarrei Leiblfing, Dorf kann es nicht genannt werden, weil die Ansiedlungen sehr zerstreut auseinander liegen, dieselbe zählt mit Häuser angesessene Besitzer 548, Parzellen Fläche
Darunter ist begriffen die Filialkirche ohne unsteuerbare Gegenstände und das Schulhaus.
I.Bestand:
a. Im gebundenen Zustand ist in dieser Gemeinde nur der Gutsrest des Bauern Sebastian Hiergeist, Haus-Nr. 49. Der übrige Besitz ist walzend, bis auf einige wenige Grundstücke, die Partinenzien zu auswärts liegenden Gütern sind.
b. eine geregelte Dreifelderwirtschaft besteht in dieser
Gemeinde nicht, da jeder seinen Grundbesitz beisammen,
und um sein Häuschen herum besitzt, so daß es ihm leicht
möglich ist, den größeren Theil seines Besitztums alle Jahre
zu bebauen.
c. Wechselgründe und solche, die von Zweien oder auch
Mehrern gemeinschaftlich benützt werden, sind, wenn und
wo solche vorkommen, mit Sternchen/*/ bezeichnet.
d. die unsteuerbaren Gegenstände, welche eigene Flächen
einnehmen, sind mit eigenen Plannummern, die übrigen
aber mit Buchstaben versehen, und gleich den steuerbaren
Gegenständen nach ihrem Bestande im Zeitpunkt der
Liquidation mit den ihnen angebenden Nutzungen und
Verbindlichkeits-Verhältnissen erhoben, und im Protokoll
der Gesamtsteuergemeinde beim Staate oder bei jenen
Privaten vorgetragen, welchen sie eigenthümlich angehören..
Ein gemeindliches Weiderecht besteht nicht, Jeder
weidet für sich auf seinen eigenthümlichen Gründen,
deswegen hat die Gemeinde auch kein Hirthaus
und keinen Hirten.
e. Die Gemeinde Schwimmbach hat ausser einem Schulhause
welches auf einem vom Bauern Sebastian Hiergeist her-
geschenkten Grunde vor einigen Jahren erst neu hergestellt
wurde, und ausser einer Kiesgrube die erst angekauft wurde,
durchaus keinen steuerbaren Komunbesitz.
f. Die Gemeindegrenzen von Schwimbach, welche auf dem
Steuergemeindeplan nicht so hergestellt waren, wie diese
Gemeinde gerichtlich konstituiert wurde, haben zwischen
Schwimmbach und Leiblfing in der Art eine Abänderung
erlitten, daß die Gründe von Plan Nr. 334 bis 346 ein-
schließlich, worauf sich auch zwei Ansiedlungen, nämlich
die des Sebastian Anetsberger, und die des Joseph Dürr
befinden, von Schwimbach getrennt, und der Gemeinde
Leiblfing einverleibt werden mußten, und zwar auf
Grund eines Protokolls vom 18. Oktober 1839.
II. Zehentverhältnisse
Außer dem Restkomplex des Hiergeistenhofes Haus-Nr. 49
zu Schwimbach, und den Ausbrüchen aus diesem Hofe
befinden sich in der ganzen Steuergemeinde keine
zehentbaren Grundstücke.
Vom Restkomplex wird Groß, Klein und Blutzehent
und von den Ausbrüchen Groß und Kleinzehent zur
Pfarrei Leiblfing gereicht.
Der übrige Grundbesitz ist theils als bodenzinsiges
zehentfreies Eigenthum ursprünglich vom Staate erkauft
worden, und theils besteht er aus Gründen, die nach
ihrem gegenwärtigen Kulturzustande keinen Zehent
geben können, und von denen auch nicht bekannt ist,
wohin sie einen Zehent geben müßten, wenn sie in
Felder umgewandelt würden.
Der Blutzehent begreift in sich:
Spanferkel, Lämmer, Gänse, Enten und Hühner das
zehnte Stück, und es ist dabei Abservanz daß von einem
Jahr auf das andere übergezählt wird. Kühkreuzer
nemlich von jeder Kuh einen Kreuzer erhebt die
Pfarrei vom Bauern Hiergeist auch, und diese gehören
ebenfalls zum Blutzehent.
Der Großzehent begreift in sich: die vier regel-
mäßigen Getreidearten,als Weizen, Korn, Gerste
Haber, dann Erbsen, Linsen und Wicken, wenn sie zum
Samen reif werden, werden aber diese grün abgemäht,
gehören sie zu den Futterkräutern.
Zum Kleinzehent gehören: Kraut, Erdäpfel, Flachs
Hanf und Rüben aller Art. Die Futterkräuter,
als: Klee, Erbsen, Linsen und Wicken, letztere drei
Gattungen wenn sie grün abgemäht werden, sind
zehentfrei.
Andere Früchte sind bisher nicht gebaut worden,
es kann also davon auch hier keine Sprache sein.
III. Dominicalverhältnisse dann
besondere Rechte, Leistungen und Verbindlichkeiten.
Gerichtsbarkeits – Verhältnisse:
das kgl. Landgericht Straubing übt in der Regel die
Gerichtsbarkeit in der ganzen Steuergemeinde aus.
Ausgenommen sind jedoch
die Kirchedas Schulhaus, undder Bauernhof des Sebastian Hiergeist,
Haus-Nr. 49 und alle Ausbrüche aus diesem Hofe, welche unter
der Gerichtsbarkeit des Adelig von Niethammer-
schen Patrimonialgerichts Mengkofen stehen.
(die in dieser Gemeinde gelegenen Besitzobjekte des Jakob Brunner, Haus-Nr. 22
in Haidersberg Steuergemeinde Hainsbach gehören unter die Gerichtsbarkeit
des fürstl..Thurn und Taxischen Patrimonialgerichts Laber-
weinting)
Grundbarkeitsverhältnisse:
Zu einem Grundverbande stehen in dieser Gemeinde
nurder Restkomplex des Hiergeisthofes Haus-Nr. 49 undalle Ausbrüche aus diesem Hofe,
Die bei....Haus-Nr. 1. 28. 4o. 59. 66. 92. 93 und 97 laut vorgetragenen Wiesen, die vom
Posthalter Zeller in Mengkofen herrühren, und
endlich
die Waldung Plan-Nr. 56 der Witwe Anna-M.Wenninger Haus-Nr. 53 von Alburg
Der Grundverband der bezeichneten Realitäten
ist ein Erbrechtsverband, und die Grundherrschaften
sind:
ad 1. Die Gutsherrschaft von Buchhausen, welche die
Laudemien in allen Besitzveränderungsfällen
mit 7 ½ Prozent erhebt, so daß 1/2o des letzt-
erhobenen Laudemiums die steuerbare Laudemial-
rente ausmacht
ad 2 und 3. Das königliche Staatsbüro und zwar das kgl.
Rentamt Straubing.
Für die sub. Nr. 3 bezeichneten Realitäten werden statt der früheren
Laudemien jährliche Meierschaftsfristen bezahlt und für die sub. unter
Nr. 3 für jeden Veränderungsfall auf 83 fl 2o kr fixiert
wovon ebenfalls 1/2o die steuerbare Laudemialquote
ausmacht.
Die übrigen Besitztümer in dieser Gemeinde sind
regelmäßig eigen, mit Kornbodenzins zum kgl. Rent-
amte, und nur wenige davon sind freieigen.
Naturalfrohnen, besondere Leistungen, Eheschaftsgerechtsamen
und Wasserleitungen kommen in dieser
Gemeinde nicht vor.
Das hohe und niedere Jagdrecht steht dem Staate
zu und ist verpachtet.
Der Zehent, welchen die Pfarrei Leiblfing in der
Steuergemeinde Schwimbach bezieht, ist mit Geld und Getreidegefällen
zum kgl Rentamte belastet.
Besondere Verhältnisse, die nur einzelne Gründebesitzer
betreffen, kommen in dieser Steuergemeinde auch nicht vor.
IV. Ankunftstitel und sonstige Verhältnisse
Wo sich der Erwerb auf eine briefliche Urkunde stützt, wurde diese im Ankunftstitel immer allegirt, wo aber die Verbriefung zwar geschehen, dem Liquidanten
aber die Urkunde darüber durch Brand, Krieg oder
andere Weise verloren gegangen ist, wurde der
Ankunftstitel aus den Kontrakten-Protokollen, oder
aus dem Hypothekenbuche des einschlägigen Richteramtes
erholt.
Zu einzelnen Fällen jedoch blieben die Bemühungen
der Kommission, aufschlußgebende Verhandlungen auf-
zufinden, fruchtlos. In diesen Fällen wurde der
Erwerb nach der Angabe der Beteiligten mit den notwendigen
Aufschlüßen vorgemerkt.
Da aber, wo die Steuerumschreibungen zwar ge-
pflogen wurden, die Verbriefungen aber unterblieben
sind, wurde sich im Erwerbstitel öfters auf konfuse
Steuerumschreibezertifikate oder auf das rentämtliche
Steuerumschreibebuch oder gar auf die Abgabenumlage berufen.
Wo aber weder eine gerichtliche Verbriefung,
noch eine .rentämtliche Steuerumschreibung voraus-
ging, wurde die Erwerbsart zwar auch nach der
Angabe der Liquidanten vorgemerkt am Schluße
der gemeindlichen Liquidation aber wurden sämtliche
unverbriefte Realitäten in ein Verzeichnis gebracht
und dem kgl. Rentamte zur Ausstellung der Umschreibungs-
Anmeldungszertifikate mit dem Beifügen übergeben,
solches Verzeichnis mit den Umschreibs-Anmeldungs-
Zertifikaten der einschlägigen Gerichtsbehörde
zur gerichtlichen Verbriefung mitzutheilen.
Bei der Gemeinde, Kirche und Schule wo
die Urkunden über den Erwerb mangeln, hat
man sich auf den unfürdenklichen Besitz berufen.
Weitere Verhältnisse, die sich hier zur Auf-
führung eignen, sind nicht bekannt, man hat daß
wegen der allgemeinen Vormerkung geschlossen, und
vom Gemeindeausschuß zur Anerkennung unter-
schreiben lassen.
Straubing, am o6. März 1841
Handzeichen
X X X Sebastian Hiergeist
“ X X X Johann Kerscher
Wolfgang Bräu
Handzeichen X X X Johann Ernst
“ X X X Xaver Scherm
Sebastian Ziegler
Koengl. Steuer "Liquidations Commission